Die Kläger sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie begehren ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Urteil vom 26.09.2019, 5 LB 38/19
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