Der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sicherzustellen, dass für jedes Kind, das gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch hat, auch tatsächlich ein bedarfsgerechter Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung steht.
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