Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er begehrt seine Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 29.03.2019, 2 LB 68/18
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