Die Kläger sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie begehren ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 29.03.2019, 2 LB 23/18
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