Der Kläger begehrt die Anerkennung psychischer Erkrankungen als weitere Dienstunfallfolge und eine damit verbundene höhere Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE).
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 18.10.2018, 2 LB 16/14
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