1. Vermietet ein Zweitwohnungsinhaber seine Zweitwohnung selbst, sind strenge Anforderungen an die Erschütterung der Vermutung, die Wohnung werde auch für Zwecke der privaten Lebensführung vorgehalten, zu stellen.2. Im Einzelfall kann ein sehr hoher Vermietungsanteil bei gleichzeitiger tatsächlicher Nichtnutzung im Veranlagungszeitraum geeignet sein, die Vermutung zu erschüttern.
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