Bezugsgröße einer Parallelverschiebung von Grundstücksseiten auf die zu reinigende Straße kann nur eine vorhandene und keine gedachte Straße sein.Will der Satzungsgeber bei an Wendehämmern anliegenden Grundstücken eine Grundstücksseite auf eine gedachte Verlängerung der Straßenfront projizieren und damit nicht nur die Straßenfrontlänge, sondern auch die Straßenfront fingieren, muss er dies zuvor normieren (bzw. regeln).
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 17.08.2018, 2 LB 82/18
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