1. Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz als (Polizei-)Beamter auf Widerruf ernannt zu werden, bis in der Hauptsache über den Antrag auf Ernennung zum Beamten auf Probe entschieden wurde, nimmt nicht die Hauptsache vorweg.2. Der Anordnungsgrund entfällt nicht deshalb, weil nach Obsiegen in der Hauptsache ein beamtenrechtlicher Ersatzanspruch möglich wäre.
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