Nach der derzeitigen Auskunftslage kann nicht angenommen werden, dass Lehrern in Anknüpfung an die Aufgabe des Arbeitsplatzes und das illegale Verlassen des Landes vom syrischen Staat eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt wird.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 27.09.2018, 2 LB 71/18
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