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Channel: Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Beschluss vom 26.09.2018, 14 MB 1/18

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1. Für die Überprüfung einer vorläufigen Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von Dienstbezügen zu Lasten einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts sind die Richterdienstgerichte zuständig (§ 122 Abs. 4 Satz 1 DRiG, § 57 Abs. 2 LRIG). 2. Die Verpflichtung des Dienstherren, die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F.) zu beteiligten, gilt auch im Disziplinarverfahren. 3. Fehlt es an einer eigenen Schwerbehindertenvertretung für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne der § 93 ff. SGB IX a.F. (§ 176 ff. SGB IX n.F.) ist die jeweils zuständige Personalvertretung (hier der Hauptstaatsanwaltsrat) ersatzweise gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F.) zu beteiligen und auf die Schwerbehinderung des von der Maßnahme des Dienstherrn Betroffenen hinzuweisen. 4. Die unterlassene Beteiligung einer Schwerbehindertenvertretung vor dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme stellt einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 55 BDG dar.

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