Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen einem syrischen Staatsbürger bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG drohen würde.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 04.05.2018, 2 LB 62/18
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