1. Der Verordnungsgeber darf die Arbeitszeit der Studienleiterinnen und Studienleiter anhand von pauschalen Zeitangaben bemessen. 2. Zur Bestimmung der zeitlichen Pauschalen der Vor- und Nachbereitungszeiten von Veranstaltungen der Studienleiterinnen und Studienleiter darf der Verordnungsgeber sich an dem sich aus § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Schleswig-Holsteinische Beamtinnen und Beamte (Mehrvergütungsverordnung - MVergVO) zeitlichen Rahmen orientieren.3. Werden Fahrzeiten der Studienleiterinnen und Studienleiter pauschal als Arbeitszeit in Ansatz gebracht, müssen die vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten Streckenpauschalen auf nachvollziehbaren empirischen Grundlagen beruhen, die eine ausreichende Aussage zu den durchschnittlichen Fahrzeiten ermöglichen.
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