Bei einem bei der Ausreise aus Syrien 52 Jahre alten Mann (heute 55 Jahre alt), der bei seinem Wehrdienst vor über 30 Jahren als einfache Wache eingesetzt war und auch keine besondere Ausbildung im Zivilleben aufweisen kann, ist es unwahrscheinlich, dass er zum Militär- bzw. Wehrdienst einberufen wird.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 04.05.2018, 2 LB 20/18
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