1. Syrischen Staatsbürgern droht bei einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und dem Verbleib im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch das syrische Regime i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG (Fortführung von OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16).2. Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen einem syrischen Staatsbürger bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. 3. Die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierte Risikoprofile genügt nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können.4. Es liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vor, dass Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung durch das syrische Regime droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe eine relevante Verfolgung droht.
↧
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 04.05.2018, 2 LB 17/18
↧