1. Ein Mobilheim ist als bewegliche Sache keine Zweitwohnung.2. Sollen Mobilheime wie Zweitwohnungen besteuert werden, muss dies in der Satzung eindeutig geregelt sein. Dies kann etwa in Form einer Gleichstellung der Mobilheime mit einer Wohnung im Wege der Fiktion geschehen, wenn die erfassten Mobilheime entsprechenden Ausstattungsmerkmale, die eindeutig definiert sind, aufweisen. Fortführung und Klarstellung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile des Senats vom 19. November 2003 - 2 KN 1/03 -, juris und vom 25. Januar 2006 - 2 KN 1/05 -, unveröffentlicht).
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 08.03.2018, 2 LB 98/17
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