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Channel: Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 08.03.2018, 2 LB 13/16

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Ein amtsärztliches Gutachten zur dauernden Dienstunfähigkeit muss die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15).Verweist ein amtsärztliches Gutachten auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen, ist dies zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt.Einer amtsärztlichen Stellungnahme kommt als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13). Hat ein Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05).

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