1. Bei der nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erforderlichen Einzelfallbetrachtung ist die Wertung der nicht unmittelbar anwendbaren Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu beachten, wonach jedenfalls Beurteilungspegel von 70 dB(A) oder mehr am Tage und 60 dB(A) oder mehr in der Nacht eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung darstellen (vgl. § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV).2. Die Orientierung an den Lärmwerten des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ist nur aussagekräftig, wenn zur Ermittlung der Lärmbelastung das nach dieser Verordnung vorgesehene Berechnungsverfahren angewendet wird.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Urteil vom 09.11.2017, 2 LB 22/13
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