Ausgangspunkt für die Beurteilung des dienstlichen Interesses im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG ist grundsätzlich die konkrete Verwendung des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand. Zwischen der Tätigkeit des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand und der Notwendigkeit bzw. Sinnhaftigkeit seiner Weiterbeschäftigung muss ein konkreter Zusammenhang im Sinne einer Konnexität bestehen.
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