Sind Bewerberinnen aus unterschiedlichen Statusämtern - hier A 14Z, A 14 und 13 - formal gleich beurteilt, kann der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung an die Argumentation des Besoldungsgesetzgebers anknüpfend auf das höhere Statusamt abstellen, er kann aber auch die Beurteilungen mit Blick auf das allein durch die Höhe der Schülerzahlen bedingte Statusamt für gleichwertig ansehen. Er darf jedoch nicht gegenüber einer Bewerberin auf das höhere Statusamt abstellen und gegenüber der anderen Bewerberin damit argumentieren, darauf komme es nicht an.
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